Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma GEKATEC GmbH Berlin
Stand: 01.05.2009
A Geltung
- Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen, Verträge und Zusatz- sowie Nachträge über Lieferung uns sonstige Leistungen unter Einschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen und Kaufverträgen, insbesondere die Lieferung von bearbeiteten Bauteilen aus Stahlblech für Werkzeugmaschinen dessen zweckgerichteter Einsatz, sowie Reparaturdienstleistungen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen.
- Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusagen unserer Angestellten werden erst durch schriftliche Bestätigung der Geschäftsleitung verbindlich. Eine Abbedingung dieser Schriftformklausel kann nur durch schriftlichen Verzicht erfolgen.
- Die Beschreibung des Liefergegenstandes und technische Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen sind unverbindlich. Modelle und Zeichnungen bleiben Eigentum des Unternehmens, technische Änderungen werden vorbehalten. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, Druck-, Schreib- und Rechenfehler sowie offensichtliche Irrtümer bleiben ohne Verpflichtung.
- "Kunde" im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werk- und Werklieferungsverträgen der "Besteller", bei Kaufverträgen der "Käufer". Unternehmer ist die GeKaTec GmbH. Es handelt sich bei den Kunden um Geschäftskunden nicht um Verbraucher. Ansonsten gilt Kaufvertragsrecht bei typischem Verkauf von Waren und Werkvertragsrecht bei Werkleistungen auf Gegenstände des Kunden. Hier gilt dazu ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen im Teil B (VOB/B).
- Legt der Kunde seinerseits Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen oder ähnliche vorformulierte Vertragsbedingungen vor, gilt, dass die hier angebotenen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen der Firma GeKaTec GmbH Berlin in Verdrängung anderer Vorschriften vereinbart werden. Erst eine ausdrückliche schriftliche Abrede dahin, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden teilweise oder ganz vereinbart werden, kann diese Regelung außer Kraft setzen. Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang nachdrücklich widersprochen wird, soweit nicht anders vereinbart oder bereits geleistet wurde.
B Preise
- Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Frachtkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Mindestauftragswert beträgt 60,00 Euro/netto.
- Ändern sich später als vier Monate nach Bestellung bzw. Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die Bestandteil der Kosten für die vereinbarten Lieferungen und Leistungen sind, so wird eine entsprechende Angleichung des Preises vorbehalten. Auch durch etwaige Lieferfristüberschreitung wird dieser Vorbehalt nicht aufgehoben.
C Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Die Zahlung der Rechnung hat ohne Skontoabzug bis spätestens zum Fälligkeitstag durch Wertstellung auf das Konto des Unternehmens zu erfolgen.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels und Verzug werden Zinsen von mindestens 5 % p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Aufrechnungen mit Gegenforderungen und Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge sind nur zulässig, soweit diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
- Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss schließen lassen und wir unseren Zahlungsanspruch gefährdet sehen, berechtigt dies, alle gesamten Forderungen, die auf dem selben Rechtsverhältnis beruhen, sofort fällig zu stellen sowie wegen noch ausstehender Lieferung und Leistung aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet ausreichend Sicherheit für die Restleistung (z. B. Bankbürgschaft). Ist Kunde Kaufmann, steht das Leistungsbestimmungsrecht bei einer Zahlung dem Unternehmer zu. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Die Annahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung, sie erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlung in fremder Währung trägt vom Vertragsschluss ab der Kunden das Kursrisiko.
D Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und Termine
- Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und gelten ab unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Festtermine und Fixgeschäfte benötigen eine ausdrückliche gesonderte schriftliche Auftragsbestätigung durch den Geschäftsführer des Unternehmens.
- Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch Zulieferer.
- Die Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
- Bei Abholung von nicht für das Gebiet des gemeinsamen Marktes der Europäischen Union bestimmter Ware durch den Kunden oder seinen Beauftragten hat uns der Kunde den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Anderenfalls hat der Kunde uns den Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrages vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer ausreichenden zeitlich angemessenen Anlaufphase zu verlängern. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Wasser, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten.
- Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung bzw. Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, Vorsatz liegt vor.
E Versand
- In Fällen bei denen im Hinblick auf das Versandgut unserer Meinung nach eine Sonderverpackung erforderlich ist, diese aber vom Kunden abgelehnt wird, ist im Schadensfall auf Grund fehlender oder falscher Verpackung Schadenersatzanspruch seitens des Kunden ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Verpackung nach unserer Wahl.
- Die Gefahr geht auf den Kunden über, sowie die Ware versandfertig unsere Betriebsräume verlassen hat, auch dann, wenn frei Lieferung vereinbart worden ist.
- Die gelieferten Waren werden nur auf ausdrücklichen Wunsch versichert. Dies bedarf jedoch unserer gesonderten schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Kunden.
- Wird im Falle eines Verlustes einer Sendung beim Transport vom Kunden eine Ersatzbestellung getätigt, sind wir im Falle einer Auffindung der vermissten Sendung nicht zu einer Rücknahme verpflichtet.
F Gewährleistung/ Mängelrügen
- Der Kunde hat die von uns gelieferten Waren unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel und Beanstandungen jeglicher Art sofort nach Empfang der Lieferung schriftlich mitzuteilen und zu rügen, § 377 HGB. Rügen jeder Art haben gegenüber der Geschäftsleitung oder sonstigen gesetzlichen Vertretungsberechtigen schriftlich zu erfolgen. Sollte der Kunde nicht Kaufmann im Sinne des HGB sein, ist er gleichwohl verpflichtet, die Leistung/ Ware unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Die Unverzüglichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nur gewahrt, wenn die Rüge spätestens binnen sieben Tage ab Lieferung der Leistungen/ Ware beim Unternehmen zugeht. Mängelrügen eines Kaufmanns begründen kein Recht zur Zurückbehaltung fälliger Zahlungen.
- Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung des Gebrauchs oder etwaiger Be- und/ oder Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
- Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
- Gibt der Kunde nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von den Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben sowie eindeutig zu erkennende Teile der mangelhaften Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
- Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für die ursprüngliche Lieferung und Leistung.
- Weitgehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz, gegenüber Nichtkaufleuten mindestens auf grob fahrlässiges Verhalten beruhen. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
- An die Stelle des Rechts des Kunden auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Reduzierung des Preises (Minderung) tritt das Recht, nach Wahl des Unternehmens und auf eigene Kosten nachzubessern oder den bemängelten Teil durch Neuteile zu ersetzen bzw. Neuteile zu liefern (Nacherfüllung). Damit verbundene Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind von ihm zu tragen. Diese Kostentragungspflicht gilt nicht, soweit sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist. Scheitern zwei Nacherfüllungen oder ist die Ersatzlieferung bzw. Neuteillieferung ebenfalls mangelhaft, so hat der Kunde nun das Recht auf Rücktritt oder Minderung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
- Keine Gewähr wird übernommen für Mängel, Schäden an den gelieferten Gegenständen, die nach Gefahrenübergang entstanden sind, durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vertraglich vorausgesetzt sind und nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Desweiteren übernehmen wir keine Gewährleistung für unsere Funktionsbauteile aus einem Reparaturauftrag, wenn diese vom Kunden/Auftraggeber selbst; montiert o. eingebaut werden. Oder die Montage- und, oder Inbetriebnahmetätigkeiten durch Dritte ausgeführt, bzw. diese Tätigkeiten von unserem Besteller (Kunden/Auftraggeber) an Subunternehmer o. sonst. Dienstleister vergeben wird. Im Fall eines Schadens der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, obliegt der Nachweis zur Ursache eines Schadens dem Auftraggeber / Kunden bzw. Besteller.
- Die Parteien vereinbaren eine Gewährleistungsdauer von einem Jahr ab Gefahrenübergang bei Werkvertrags-, Instandsetzungen- und Reparaturleistungen von sechs Monaten ab Gefahrenübergang. Die besondere Vereinbarung der Gewährleistungsdauer wird damit begründet, dass es sich um Leistungen und Waren handelt, die im täglichen Gebrauch einer hohen Nutzung ausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere bei den Instandsetzungs- und Überholungsarbeiten an Teleskopstahlabdeckungen. Eine Mangelbehaftetheit realisiert sich daher grundsätzlich im unmittelbaren Anschluss an die Ingebrauchnahme der Leistung/ Ware. Eine nachträgliche Ingebrauchnahme der Leistung/ Ware durch den Kunden bleibt aber insoweit unbeachtlich, da er wegen der Rügeobliegenheit nach Ziffer 1 gehalten ist, die Ware unverzüglich zu prüfen. Die bloße Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungsfrist hemmt die Verjährung nicht; es gilt nur § 204 BGB.
G Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und bis zur unwiderruflichen Einlösung von Schecks und Wechsel unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Sachen trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts der Kunde.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Waren gegen jeden versicherbaren Schaden zu versichern. Seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen tritt er im Voraus an uns ab.
- Solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, über das Vorbehaltseigentum und im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändung, Sicherungsübereignungen und Sicherungsabtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren oder die an deren Stelle getretenen Forderungen sind uns von dem Kunden unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls (Abschrift) mitzuteilen.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zur sonstigen Eigentumsübertragung der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der aufgezählten Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen nach Ziffer 5 auf uns tatsächlich übergehen.
- Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenforderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Der Unternehmer nimmt die Abtretung an. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir durch die Fakturierung des Wertes Miteigentum erlangt, so steht uns in Höhe unseres anteiligen Wertes das Recht zu, für diesen Kaufpreisanteil die Rechte einzufordern. Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen enden mit dem Widerruf der Weiterveräußerungs- oder Verarbeitungsbefugnis durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung o. Eröffnung eines Insolvenz- bzw. Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
H Montage
Wird neben der Lieferung auch die Montage übertragen, so wird diese im Rahmen eines von der Lieferung unabhängigen selbständigen Werkvertrages durchgeführt. Für diesen Werkvertrag gelten die besonderen schriftlichen Montagebestimmungen.
I Gerichtsstand und Erfüllungsort
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und sonstigen Rechtsverhältnissen einschließlich etwaige Wechsel- und Scheckklagen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Berlin-Hohenschönhausen vereinbart. Für Verträge mit Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
J Wirksamkeit
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Regelungen im übrigen wirksam.
K Für Verträge mit Auslandsbezug
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt. Die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf-Vertragsgesetz vom 05.07.1989 (auch Convention on Contracts for the Internationale Sale of Goods bzw. CISG genannt) – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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